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Besuchsregeln in der NRD: Die Umsetzung hängt vom Einzelfall ab

07.05.2020

Das umfassende Besuchsverbot für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe ist von den Landesregierungen in Hessen zum 4. Mai und in Rheinland-Pfalz zum 7. Mai gelockert worden.

Zu den Voraussetzungen für Besuche gehört, dass die Besucher*innen sich anmelden, sich beim Besuch in eine Liste eintragen müssen und bereit sind, sich an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln zu halten. Der Mundschutz, der dabei zu tragen ist, muss in Hessen von der jeweiligen Einrichtung gestellt werden.

Besucher müssen die Möglichkeiten mit Mitarbeitenden abstimmen

Die Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie (NRD) steht angesichts dieser Verordnungen nach wie vor der Herausforderung gegenüber, die Regeln so zu gestalten, dass der Gesundheitsschutz für die rund 880 Menschen, die in den Wohneinrichtungen der NRD leben, gewährleistet ist. Konkret bedeutet dies, dass Besuche dann möglich sind, wenn die Beteiligten tatsächlich in der Lage sind, sich an die genannten Regeln zu halten. Dies muss in jedem einzelnen Fall mit den Mitarbeitenden in den NRD-Wohneinheiten abgestimmt werden.

Überdies müssen auch regionale amtliche Entscheidungen berücksichtigt werden, die vor Ort gelten. So hat zum Beispiel der Odenwaldkreis am 5. Mai 2020 mitgeteilt, dass Besuche in Einrichtungen derzeit noch nicht zugelassen werden können. Der Odenwaldkreis, in dem die NRD Wohn- und Assistenzangebote macht, ist von Corona stärker belastet als andere Regionen. Über Lockerungen soll wöchentlich neu entschieden werden.

Diese Haltung entspricht dem Ergebnis der Pressekonferenz der Bundesregierung nach den Beratungen mit allen Bundesländern am 6. Mai: Kontakteinschränkungen gelten demnach weiterhin bis zum 5. Juni. Entscheidungen zu Öffnungen und zur Lockerung von Einschränkungen gehen jetzt an die Bundesländer und auch an die Landkreise über, weil die Infektionszahlen von Region zu Region sehr unterschiedlich sind.


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  • Inklusion...

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    Inklusion...
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