Durch die neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat sich für Menschen mit Behinderung einiges verändert. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Selbstbestimmung und der Teilhabemöglichkeiten für jeden. Das soll vor allem dadurch gefördert werden, dass die unterstützungsbedürftige Person mit ihren Wünschen und Zielen stärker die Art und den Umfang der Hilfe bestimmen und mitgestalten kann – das nennt man Personenzentrierung.
Am 1. Januar 2017 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten. Einige Änderungen sind bereits wirksam, andere werden nach und nach bis 2020 Gültigkeit erlangen.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist 2017 in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz bringt wichtige Veränderungen in der Eingliederungshilfe mit sich, die nach und nach umgesetzt werden müssen. Was „Behinderung“ bedeutet, wird jetzt anders betrachtet als vorher. Was auch neu ist: Die Unterstützung, die ein Mensch braucht, und das Geld, das er zum Leben und Wohnen braucht, werden getrennt. Ebenfalls neu: Es wird kein Unterschied gemacht zwischen „stationärem“ und „ambulant betreutem“ Wohnen.
Ende 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet. Es soll Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen. Die Unterstützung, die Menschen dazu brauchen, soll so individuell wie möglich sein. Es soll in Zukunft nicht mehr unterschieden werden zwischen „Stationärem“ und „Ambulant betreutem“ Wohnen, denn in beiden Wohnformen ist bedarfsgerechte Unterstützung möglich. Zwei Wohnbereiche der NRD haben bereits mit der Umwandlung begonnen, einer davon ist die Wohngruppe Pulvermühle 1 in Mühltal. Was hat sich da verändert? Wir haben bei Teamleiter Peter Fries nachgefragt.
Menschen mit Behinderung brauchen Ihre Hilfe!
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