01.08.2018 | Hans-Georg Küper
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist 2017 in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz bringt wichtige Veränderungen in der Eingliederungshilfe mit sich, die nach und nach umgesetzt werden müssen. Was „Behinderung“ bedeutet, wird jetzt anders betrachtet als vorher. Was auch neu ist: Die Unterstützung, die ein Mensch braucht, und das Geld, das er zum Leben und Wohnen braucht, werden getrennt. Ebenfalls neu: Es wird kein Unterschied gemacht zwischen „stationärem“ und „ambulant betreutem“ Wohnen.
Um festzustellen, was ein behinderter Mensch braucht, um selbstbestimmt leben zu können, gilt jetzt die ICF. ICF ist die amerikanische Abkürzung für Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) findet es wichtig, dass ICF in möglichst allen Ländern der Welt angewandt wird, damit Gesundheit, Krankheit oder Behinderung nicht in jedem Land etwas anderes bedeuten.
ICF gibt es schon seit 2001 und ist eher eine psycho-soziale als eine bio-medizinische Betrachtungsweise. Das heißt, nicht vor allem die körperliche oder geistige Beeinträchtigung eines Menschen wird betrachtet. Sondern die gesamte Situation, in der ein Mensch lebt, wird angeschaut. Und es wird gefragt: Was braucht dieser Mensch, damit er so, wie er möchte, am Leben teilhaben kann und das erreichen kann, was er sich wünscht?
Der Mensch und sein Umfeld
Als gesund wird jemand bezeichnet, der all das tut oder tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsprobleme erwartet wird und wenn er sein Dasein in allen Lebensbereichen, die ihm wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne Beeinträchtigung erwartet wird. Es muss also eine umfassende Betrachtung des Menschen in seinem Umfeld stattfinden, um beurteilen zu können, ob und wie er in seinen Teilhabemöglichkeiten behindert ist.
Diese Grundgedanken haben Eingang gefunden in die UN-Behindertenrechts-konvention (UN-BRK), die die Vollversammlung der Vereinten Nationen 2006 verabschiedet hat und die seit 2009 auch in Deutschland geltendes Recht ist.
Das Ziel der Konvention wird in Artikel 1 bestimmt: „Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Die UN-BRK verpflichtet den Staat, die gleichberechtigte, barrierefreie Teilhabe und Rechtsausübung jedes Menschen trotz individueller Beeinträchtigung zu ermöglichen.
Zu den darin aufgeführten allgemeinen Prinzipien gehören die Achtung der Menschenwürde, der individuellen Autonomie des Menschen einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit. Außerdem umfasst es die Nichtdiskriminierung, die Chancengleichheit und die Zugänglichkeit (also die Umsetzungsmöglichkeit von Ansprüchen im Alltag).
Durch das Bundesteilhabegesetz haben einige dieser Themen Eingang in die deutsche Rechtsgebung gefunden: Leistungen sollen zukünftig viel genauer an dem Bedarf eines Menschen ausgerichtet sein („Personenzentrierung“) und nicht mehr abhängig von dem Angebot einer Einrichtung. Man „kauft“ also nicht mehr ein fertiges Paket an Leistungen ein, sondern kann passgenauer die Leistung in Anspruch nehmen, die man braucht.
Ambulant und stationär – der Unterschied entfällt
Außerdem wird die Trennung zwischen unterschiedlichen Wohnformen aufgehoben, Begriffe wie „vollstationär“ oder „ambulant“ treffen zukünftig nicht mehr zu. In einer Wohneinrichtung kann man genauso individuelle Unterstützung vereinbaren wie in der eigenen Wohnung. Die Finanzierung der Leistung passt sich daran an. Jeder Leistungsberechtigte bekommt das für den Lebensunterhalt nötige Geld (die Grundsicherung) ausbezahlt. Die Fachleistung (also das Geld für die individuelle Assistenz) wird getrennt berechnet.
Die NRD passt sich an die neuen Gesetze und Vorschriften an. Zurzeit wird in den vollstationären Wohneinheiten auch die Unterstützungsleistung noch zwischen Kostenträger und NRD abgerechnet. Damit alle Beteiligten nachvollziehen können, wer warum welche Unterstützung braucht und bekommt, erarbeitet die NRD unter dem Namen "Mein Plan" ein eigenes Modell.
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