25.01.2019 | Hans-Georg Küper
Durch die neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) hat sich für Menschen mit Behinderung einiges verändert. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Selbstbestimmung und der Teilhabemöglichkeiten für jeden. Das soll vor allem dadurch gefördert werden, dass die unterstützungsbedürftige Person mit ihren Wünschen und Zielen stärker die Art und den Umfang der Hilfe bestimmen und mitgestalten kann – das nennt man Personenzentrierung.
Ein Aspekt dabei ist, dass man nicht mehr ein ganzes Paket an Leistungen bekommt (z. B. im Wohnheim: Unterkunft, Verpflegung, Pflege, Betreuung, Freizeitangebote…..), sondern die Unterstützung stärker auf den individuellen Bedarf des Menschen zugeschnitten werden kann. Dies ist im BTHG so geregelt, und die Verfahren, mit denen der individuelle Bedarf beschrieben bzw. festgestellt wird, müssen entsprechend gestaltet werden. Die Person, die Unterstützung benötigt, ist in allen Schritten der Planung einzubeziehen. Dabei stehen ihr die gesetzliche Betreuung und ggf. eine Person ihres Vertrauens zur Seite.
Zunächst wird festgehalten, wie die Situation ist, in der jemand aktuell lebt: Welche Fähigkeiten hat er, wobei braucht er Unterstützung, was kann er lernen, wer kann dabei helfen, wer übernimmt jetzt schon Aufgaben? Dann muss im nächsten Schritt erarbeitet werden, welche Ziele die Person hat: Wie möchte sie leben, mit wem möchte sie leben, wo will sie arbeiten, wie ihre Freizeit verbringen? Das ist für manche Menschen gar nicht so einfach – sowohl für die Menschen mit Behinderung, die sich teilweise nicht mit Worten ausdrücken können, als auch für Mitarbeiter, die dann auf anderem Weg herausbekommen müssen, was der Einzelne denn gerne möchte. Aus den Zielen, den Fähigkeiten bzw. der Beschreibung der Tätigkeiten, die jemand nicht alleine ausführen kann, ergibt sich, welche Unterstützung der Mensch benötigt. Das Vorgehen dabei – wer macht was in welchem Umfang – wird festgelegt.
Dieses Verfahren nennt man im Rahmen der Eingliederungshilfe Gesamtplanung. Es wird von dem zuständigen Rehabilitationsträger – in Hessen vom Landeswohlfahrtsverband (LWV), in Rheinland- Pfalz von den Kommunen – durchgeführt. Dabei kommen in den beiden Bundesländern unterschiedliche Formulare zum Einsatz. Im BTHG sind aber klare Regeln vorgegeben, die die Formulare bzw. das Vorgehen der Behörden erfüllen müssen: Das Verfahren muss transparent sein, es müssen alle beteiligten Ämter und Behörden eingebunden werden, es muss konsensorientiert sein, auf den einzelnen Menschen ausgerichtet sein und es soll die Lebenswelt, in der der Mensch lebt, berücksichtigen. Außerdem soll die Planung auf persönliche Ziele ausgerichtet sein, deren Erreichung auch überprüft wird. Die Instrumente, mit denen Ämter diese Planung vornehmen, müssen sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientieren, d. h., sie müssen den individuellen Bedarf in der Sprache und Struktur der neun Aktivitätsbereiche der ICF darstellen.
Sowohl in Hessen als auch in Rheinland- Pfalz gibt es für die zukünftig zur Anwendung kommenden Formulare/Instrumente bisher nur Entwürfe. Wir haben daher in der NRD ein eigenes Instrument zur Unterstützungsplanung („Mein Plan“) entwickelt, das die Vorgaben des Gesetzes erfüllt. Aus „Mein Plan“ können die Instrumente der Rehabilitationsträger bedient werden. „Mein Plan“ wird derzeit den verschiedenen Gremien der NRD präsentiert, unter anderem auch den Interessenvertretungen Wohnen (IWo) in den einzelnen Wohnverbünden und den Werkstatträten in Mühltal, Dieburg und Wörrstadt.
Illustration: Ina Wagner
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