19.03.2019 | Marlene Broeckers
Das Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG) ist seit zwei Jahren in Kraft und wird schrittweise umgesetzt. Ab 2020 gilt eine wichtige Veränderung, auf die sich die NRD schon jetzt vorbereitet: die Trennung der Hilfe-Arten in Fachleistung und Grundsicherung.
Es wird dabei unterschieden zwischen der persönlichen Unterstützung, die ein Mensch braucht (Fachleistung), und der Unterstützung zum Lebensunterhalt, also zum Wohnen und zur Verpflegung (Grundsicherung). Grundsicherung und Fachleistungen für Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen dann getrennt berechnet werden und werden auch von verschiedenen Kostenträgern finanziert. Was ist Grundsicherung? Das wollen wir mit diesem Beitrag erklären.
Grundsicherung ist eine Geld-Leistung der Sozialhilfe. Sie umfasst die Kosten für Miete, Verpflegung und Kleidung, also die Existenzsicherung. Erwachsene Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung leben, haben Anspruch auf Grundsicherung, denn sie sind nicht in der Lage, das Geld für ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Auch wer in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) arbeitet, hat Anspruch auf Grundsicherung, denn der Werkstattlohn reicht nicht aus, um davon leben zu können. Wer 20 Jahre in einer WfbM gearbeitet hat, bekommt Erwerbsunfähigkeits-Rente (EU-Rente) und hat damit keinen Anspruch mehr auf Grundsicherung. Denn die EU-Rente ist höher als die Grundsicherungs-Leistung.
Die Grundsicherung wird aus Steuereinnahmen des Bundes finanziert und zukünftig für alle Berechtigten über die Sozialämter an die Betroffenen ausbezahlt. Ein Mehrbedarf (in Höhe von 17% des Regelsatzes) kann geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel ein G im Schwerbehindertenausweis des/der Betroffenen vermerkt ist. Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit.
2020 ist es so weit: Bis dahin muss die NRD mit allen Bewohner*innen Mietverträge abgeschlossen und alle Klient*innen müssen Grundsicherung beantragt haben. Hier kommt auf die gesetzlichen Betreuer*innen Mehrarbeit zu. Sie müssen für die von ihnen betreuten Menschen die Anträge beim zuständigen Sozialamt stellen – das ist dort, wo der Betreute zuletzt außerhalb einer Einrichtung gelebt hat – und dafür sorgen, dass die Rechnungen der NRD, die ab dann an den Bewohner und nicht mehr an den LWV Hessen gestellt werden, jeden Monat bezahlt werden. Als Unterstützung können Betroffene, Eltern und Angehörige sowie gesetzliche Betreuer die jeweilige Behörde (also den LWV Hessen oder das örtliche Sozialamt) oder z. B. die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in Anspruch nehmen. Hilfe finden sie aber auch in der NRD bei den NRD-Wohnverbundsleitungen, der Stabsstelle Sozialfragen und Einzelfallhilfe (Hans- Georg Küper) und der Stabsstelle Strategische Entwicklung Eingliederungshilfe (Dirk Tritzschak).
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